§ 9 Vorstandsversammlungen des vereinsinternen Vorstandes
(1) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bestimmt, wann und wo eine Vorstandssitzung abgehalten wird. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Er ist verpflichtet, diese Sitzung zusammenzurufen nach Gesuch von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist bei vereinsinternen Angelegenheiten beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.