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§ 10 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gem. § 4 Abs. 1 ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
b. Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c. Entlastung des Vorstands
d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
f.  Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
g. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 4. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom geschaftsführenden Vorstand mit einer Frist von einer Woche, wobei der Tag des Aushanges und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet werden, durch Aushang am „Schwarzen Brett“ im Vereinsheim einberufen. Diese Form der Einberufung ist die rechtsverbindliche. Wenn daneben noch eine andere Form der Einberufung gewählt wird, so hat das auf die Rechtswirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss.

(4) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet worden ist.

(5) Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

(6) Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn 1/3 aller Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(9) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(10) Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterschreiben ist.

(11) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vertretungsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.

 

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