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§ 7 Vereinsinterner Vorstand

(1) Der vereinsinterne Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Kassenwart und
d. bis zu vier weiteren Mitgliedern des Vereins.
(2) Der vereinsinterne Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung derTagesordnung.
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

(3) Der vereinsinterne Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der geschaftsführende Vorstand einen Nachfolger bestellen, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

(5) Unvermindert der eigenen Verantwortung kann der Vorstand sich zur Ausübung der anfallenden Arbeiten Beistand holen, durch Ratgeber oder einen oder mehrere Ausschüsse, welche durch den Vorstand ernannt werden. Die Ratgeber oder die Zusammenstellung der Ausschüsse werden durch den Vorstand bei der Generalversammlung bekannt gegeben oder mittels eines Rundschreibens.

(6) Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tatigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(7) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tatigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und/oder Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

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