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§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Vereinsgerätschaften in Anspruch zu nehmen, hat sich aber an die vorhandenen Statuten, Regeln, Beschlüsse, Gebräuche und noch evtl. zu entwerfenden Regeln zu halten.

(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(3) Ebenfalls kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass bei Beginn der Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr bezahlt werden muss, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden muss.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.