§ 8 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden und
c. dem Kassenwart.
(2) Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes kann nur ein volljähriges Mitglied sein. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind vertretungsberechtigt. Der vereinsinterne Vorstand kann einzelnen Mitgliedern für bestimmte Rechtsgeschäfte Einzelvertretungsmacht erteilen. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahingehend beschränkt, dass zu Rechtsgeschaften über 7.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.