§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein umfasst
a. ordentliche Mitglieder über 18 Jahre.
b. Jugendmitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
c. Ehrenmitglieder.
d. Juristische Personen.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Unterwassersport oder um den Verein erworben haben.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung an. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Dem Aufnahmesuchenden wird bei Ablehnung seines Antrages durch den Vorstand die Möglichkeit der Berufung bei der Mitgliederversammlung gegeben.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod des Mitglieds,
b. durch Ausschluss,
c. durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder
d. durch Austritt.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulassig.
(6) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nach Anhörung des Betroffenen ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung, an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft endet. Zwischen dem Beschluss über den Ausschluss und der Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
(7) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem -ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beitrage zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge.