Tauchverein Delphin e.V. Logo

Satzung des Tauchvereins Delphin e. V.



§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Tauchverein Delphin e.V.“

(2) Er ist unter VR 150303 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Cloppenburg. 

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimm- und Tauchsports.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebs
b. Förderung des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports
c. Durchführung und Teilnahme an Schwimm- und Unterwassersportwettkämpfen
d. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und sonstigen Helfern
e. Propagieren des Schwimm- und Tauchsports

 


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gemeinde Emstek, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zum Zwecke der Förderung des Schwimm- und Tauchsports.


 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein umfasst

a. ordentliche Mitglieder über 18 Jahre.
b. Jugendmitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
c. Ehrenmitglieder.
d. Juristische Personen.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Unterwassersport oder um den Verein erworben haben.

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung an. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Dem Aufnahmesuchenden wird bei Ablehnung seines Antrages durch den Vorstand die Möglichkeit der Berufung bei der Mitgliederversammlung gegeben.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a. durch Tod des Mitglieds,
b. durch Ausschluss,
c. durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder
d. durch Austritt.


(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulassig.


(6) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nach Anhörung des Betroffenen ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung, an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft endet. Zwischen dem Beschluss über den Ausschluss und der Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

(7) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem -ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beitrage zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge. 


 

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Vereinsgerätschaften in Anspruch zu nehmen, hat sich aber an die vorhandenen Statuten, Regeln, Beschlüsse, Gebräuche und noch evtl. zu entwerfenden Regeln zu halten.

(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(3) Ebenfalls kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass bei Beginn der Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr bezahlt werden muss, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden muss.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.



§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung (§ 10),
b. der geschaftsfuhrende Vorstand (§ 8) und
c. der vereinsinterne Vorstand (§ 7).

§ 7 Vereinsinterner Vorstand

(1) Der vereinsinterne Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Kassenwart und
d. bis zu vier weiteren Mitgliedern des Vereins.
(2) Der vereinsinterne Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung derTagesordnung.
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

(3) Der vereinsinterne Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der geschaftsführende Vorstand einen Nachfolger bestellen, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

(5) Unvermindert der eigenen Verantwortung kann der Vorstand sich zur Ausübung der anfallenden Arbeiten Beistand holen, durch Ratgeber oder einen oder mehrere Ausschüsse, welche durch den Vorstand ernannt werden. Die Ratgeber oder die Zusammenstellung der Ausschüsse werden durch den Vorstand bei der Generalversammlung bekannt gegeben oder mittels eines Rundschreibens.

(6) Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tatigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung (z.B. i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(7) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tatigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und/oder Aufstellungen nachgewiesen werden.

 


 

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden und
c. dem Kassenwart.

(2) Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes kann nur ein volljähriges Mitglied sein. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind vertretungsberechtigt. Der vereinsinterne Vorstand kann einzelnen Mitgliedern für bestimmte Rechtsgeschäfte Einzelvertretungsmacht erteilen. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahingehend beschränkt, dass zu Rechtsgeschaften über 7.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.


§ 9 Vorstandsversammlungen des vereinsinternen Vorstandes

(1) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bestimmt, wann und wo eine Vorstandssitzung abgehalten wird. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Er ist verpflichtet, diese Sitzung zusammenzurufen nach Gesuch von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist bei vereinsinternen Angelegenheiten beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 10 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gem. § 4 Abs. 1 ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
b. Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c. Entlastung des Vorstands
d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
f.  Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
g. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

(3) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 4. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom geschaftsführenden Vorstand mit einer Frist von einer Woche, wobei der Tag des Aushanges und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet werden, durch Aushang am „Schwarzen Brett“ im Vereinsheim einberufen. Diese Form der Einberufung ist die rechtsverbindliche. Wenn daneben noch eine andere Form der Einberufung gewählt wird, so hat das auf die Rechtswirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss.

(4) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet worden ist.

(5) Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

(6) Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn 1/3 aller Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

(9) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(10) Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterschreiben ist.

(11) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vertretungsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.

 


 

§ 11 Rechnungsprüfer 

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen Kassen-Geschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 


 

§ 12 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige, insbesondere Vorstandsmitglieder, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 


§ 13 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
g. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.


(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt hinaus.


 

§ 14 Auflösung des Vereins

Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche 1. Vorsitzende der Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


Stand: 30. Januar 2020

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.