§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen und insbesondere des Schutzkonzeptes des Vereins zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeitern und Übungsleitern Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen einzeln oder kumulativ nach sich ziehen:
a) Verwarnung
b) Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
c) zeitlich befristetes Verbot der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb von bis zu sechs Monaten
d) zeitlich befristetes Verbot des Betretens von Vereinsanlagen von bis zu sechs Monaten,
e) zeitlich befristetes Verbot der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen von bis zu sechs Monaten.
3) Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
4) Bei einem schwerwiegenden Vorwurf eines Verstoßes gegen die im Schutzkonzept des Vereins vorgesehenen Verhaltensregeln ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, vorübergehende Maßnahmen gegen das Mitglied zu treffen. Der geschäftsführende Vorstand ist nach vorheriger Anhörung des Mitglieds berechtigt, die Vereinsstrafen gem. Abs. 2 c), d) und e) zeitlich befristet bis zu sechs Wochen gegen ein solches Mitglied zu verhängen.
